Ãœber MAPS

Die Marburger Akademie für Pflege- und Sozialberufe ist ein Bildungsinstitut, das im Schwerpunkt für Pflegeberufe und Einrichtungen im Gesundheitswesen arbeitet. Darüber hinaus möchten wir auch Fachkräften und Trägern bzw. Unternehmen anderer Profession im sozialen Sektor Bildungsangebote machen.
Wir bieten Weiterbildungen, aber auch Inhouseschulungen und eine kompetente Beratung und Begleitung von Einrichtungen im Gesundheitswesen an. Wir möchten ein qualitativ hochwertiges Bildungsangebot machen und dies zu einem günstigen Preis. Qualität zeigt sich sowohl in der Art der Konzeption unserer Bildungsangebote, aber auch in den Abläufen, die wir in der Akademie festgelegt haben.
Durch dynamische Teamarbeit und direkte Kommunikationswege wird uns ermöglicht, dass wir auf keine komplexen Strukturen im eigenen Hause Rücksicht nehmen müssen. Dieses ermöglicht uns, sehr flexibel auf die Wünsche unserer Kundinnen und Kunden einzugehen. Sie als Kunde stehen bei uns im Mittelpunkt aller Aktivitäten und Bemühungen. Für Sie sind wir da, Sie sollen mit unseren Angeboten zufrieden sein und einen möglichst großen Nutzen für sich aus unseren Dienstleistungen heraus ziehen können.
Dieses Ziel verbindet die Leitung der Akademie mit einer konsequenten wirtschaftlichen Orientierung. Die Akademie muss sich selber finanzieren, es gibt keinen großen Träger im Hintergrund, der evtl. Defizite ausgleicht. Dies macht es im Alltag manchmal nicht leicht, hat aber den großen Vorteil, dass die Marburger Akademie wirklich unabhängig ist.
Als gemeinnütziger Verein sind wir unabhängig von allen Verbänden und Institutionen. Gleichwohl arbeiten wir nicht im luftleeren Raum, sondern wollen unsere Arbeit auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes konzipieren und durchführen. Der Mensch als von Gott gewolltes und geliebtes Wesen ist mit einer Würde beschenkt worden, die es gerade in der Pflege, wo Menschen nur noch bedingt oder gar nicht mehr für sich selber sorgen können, zu achten gilt. In unseren Bildungsangeboten lassen wir uns von diesem Menschenbild leiten.
Sprechen Sie mit uns, wir haben auch einen Lösungsvorschlag für Ihre Herausforderungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung, im Bereich der Inhouseschulung und Beratung.

Die Akademie wird geleitet von:
Dr. Eckart Müller

Allgemeines

Der Unterricht der Weiterbildungen findet in der Regel an zwei bis maximal fünf aufeinander folgenden Tagen statt (Wochenblöcke). Die Termine für die einzelnen Weiterbildungen haben einen ungefähren Rhythmus von 3 – 5 Wochen.

Unsere Arbeitsmethoden orientieren sich an den Erkenntnissen moderner Erwachsenenbildung (insbesondere Gruppenarbeiten, Übungen, Präsentationen). Damit ist ein großes Maß an Partizipationsmöglichkeiten gegeben. Wir arbeiten mit einem Team von hoch qualifizierten Dozenten zusammen, die ihre Erfahrung und ihr Fachwissen in die Weiterbildungen einbringen.

Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir im folgenden Text nur die männliche Schreibweise verwenden. Nach langer Überlegung haben wir uns auf diese Schreibweise geeinigt. Dahinter steht keine diskriminierende Absicht, sondern sie dient ausschließlich einer Vereinfachung des Schreibens. Selbstverständlich sind auch immer weibliche Personen mitgemeint.

Wenn nicht anders erwähnt, finden alle Veranstaltungen in den Seminarräumen der MAPS statt.

Beachten Sie bitte unsere Vertragsbedingungen und Zahlungsmodalitäten.
Möchten Sie eine individuelle Beratung, benötigen Sie weitere Informationen?
Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter!

Satzung

Die Satzung vom Trägerverein Marburger Akademie für Pflege- und Sozialberufe.

§1 Sitz, Name

  1. Der Verein trägt den Namen „Trägerverein Marburger Akademie für Pflege- und Sozialberufe“ Er muss im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namen mit dem Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg/Lahn.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat das Ziel, ein christliches Verständnis von Pflege und Betreuung von alten und kranken Menschen zu fördern und sich für die wissenschaftlich-ethische Fundierung und Verbreitung einem dem christlichen Menschenbild verpflichteten Pflege-, Betreuungs- und Managementverständnis einzusetzen. Diese Orientierung versteht der Verein als unmittelbare Wesensäußerung der Kirche als Gemeinschaft derer, die auf Gott in ihrem Leben und Sterben vertrauen und auf ihn hoffen.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Unterhalt der „Marburger Akademie für Pflege- und Sozialberufe“ als Bildungsinstitut. Die Akademie hat die Aufgabe, Bildungsveranstaltungen für Pflege- und Sozialberufe zu konzipieren, planen und durchzuführen.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vereins erhalten nur nach Abschluss eines Vertrages, der ihre Tätigkeit im Rahmen der Marburger Akademie für Pflege- und Sozialberufe festlegt, Honorare bzw. Arbeitsentgelte durch den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede juristische und natürliche Person über 18 Jahre werden, die den Vereinszwecken dienen will.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§4 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird (§8 Abs. 3 Nr. 5).
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15.4. eines Jahres im Voraus fällig.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1) Tod des Mitglieds
    2) Austritt – der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen. Er kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
    3) Ausschluss – ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschließung eines Mitgliedes ist an den Vorstand zu richten. Dieser muss dem betreffenden Mitglied diesen Antrag zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung in Abschrift übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Ãœber den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
    4) Streichung aus der Mitgliederliste – ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste zu streichen.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Kassenwart. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1 Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Zu deren Wirksamkeit ist einstimmige Beschlussfassung erforderlich.
  2. Strategische Entscheidungen über die Zukunft der Akademie bedürfen ebenso wie Investitionen, die 5 000,- EURO übersteigen, immer der Entscheidung des ganzen Vorstandes. Er beaufsichtigt die wirtschaftliche Führung der Akademie. Er nimmt den jährlichen Wirtschaftsbericht über die Tätigkeit der Akademie entgegen und vertritt diesen vor der Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand kann nur Vereinsmitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte der Akademie beauftragen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Nach Ablauf von zwei Jahren bleibt der bisherige Vorstand im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vortandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu informieren.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt offen, auf Antrag eines Mitglieds erfolgt sie geheim.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig.
    1) Wahl der Vorstandsmitglieder
    2) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    3) Entlastung des Vorstandes
    4) Entgegennahme des Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    5) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
    6) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    8) Entscheidungen gem. §3

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder oder 2 Mitglieder des Vorstands schriftlich beim Vorstand beantragen. Im Übrigen gilt §8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§10 Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter/von der jeweiligen Leiterin der Sitzung und vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunktes einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende/die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Beendigung der Abwicklung und Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten das vorhandene Vereinsvermögen an das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Kurhessen Waldeck, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§12 Übergangsvorschrift

  1. Sofern vom Registergericht bzw. Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Die vorstehende Satzung wurde mit den protokollierten Änderungen auf der Gründungsversammlung vom 29. Juni 2005 einstimmig verabschiedet.